Einfühlsame Unterstützung. Nachhaltige Ermutigung.

info@heilpsychotherapie-titz.de0151-62752177

Ratgeber · Ablauf

Schweigepflicht und Vertraulichkeit: was in der Praxis bleibt

Erstgespräch anfragen oder anrufen: 0151-62752177

Was Sie in einer psychotherapeutischen Praxis erzählen, ist vertraulich und wird ohne Ihre Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben. Für Ärztinnen, approbierte Psychotherapeutinnen und Berufspsychologinnen mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung ist die Schweigepflicht in § 203 Strafgesetzbuch geregelt. Heilpraktiker sind dort nicht ausdrücklich genannt; für sie ergibt sich die Verschwiegenheit aus dem Behandlungsvertrag, aus Berufsordnungen der Verbände und aus dem Datenschutzrecht, das Gesundheitsdaten besonders schützt. Fragen Sie im Erstgespräch ruhig nach, wie Ihre Daten geschützt werden.

Warum Vertraulichkeit so wichtig ist

In einer Therapie sprechen Menschen über Dinge, die sie oft noch niemandem erzählt haben: Ängste, Scham, Konflikte in der Familie, Erfahrungen aus der Vergangenheit. Das gelingt nur, wenn man sich darauf verlassen kann, dass nichts davon nach außen dringt. Vertraulichkeit ist deshalb keine Formalie, sondern die Grundlage der Zusammenarbeit. Gerade in ländlichen Regionen wie dem Wendland, wo man sich beim Einkaufen begegnet, ist diese Sorge verständlich.

Die gesetzliche Schweigepflicht nach § 203 StGB

§ 203 des Strafgesetzbuches stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe. Er nennt unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung, also auch approbierte Psychotherapeutinnen, und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung. Wer dazu gehört und ein Geheimnis offenbart, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, macht sich strafbar.

Und bei Heilpraktikerinnen für Psychotherapie?

Heilpraktiker sind in § 203 StGB nicht ausdrücklich aufgeführt. Das heißt aber nicht, dass sie Informationen weitergeben dürften. Die Verschwiegenheit ist Teil des Behandlungsvertrags; wer sie verletzt, kann auf Schadensersatz haften. Berufsverbände verpflichten ihre Mitglieder in ihren Berufsordnungen zur Schweigepflicht. Und die Datenschutz-Grundverordnung zählt Gesundheitsdaten in Artikel 9 zu den besonders geschützten Daten, deren Verarbeitung nur unter engen Voraussetzungen erlaubt ist. Praktisch bedeutet das: Auch in einer Heilpraktikerpraxis bleibt vertraulich, was Sie erzählen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, aber nur wenige. Wenn Sie ausdrücklich einwilligen, darf zum Beispiel mit Ihrer Hausärztin gesprochen werden. Bei einer akuten, ernsthaften Gefahr für Leben oder Gesundheit, etwa wenn jemand sich oder andere unmittelbar gefährdet, kann eine Weitergabe von Informationen gerechtfertigt sein, um Schaden abzuwenden. Solche Situationen sind selten und werden, wo immer möglich, offen mit Ihnen besprochen. Außerdem gibt es gesetzliche Meldepflichten in eng umgrenzten Fällen.

Was nicht weitergegeben wird

  • Keine Informationen an Arbeitgeber, Schule oder Behörden ohne Ihre Einwilligung.
  • Keine Abrechnung über die gesetzliche Krankenkasse bei Selbstzahlern.
  • Keine Auskunft an Angehörige, auch nicht an Partnerin oder Partner, ohne Ihr Einverständnis.
  • Keine Weitergabe an Versicherungen. Fragen in Versicherungsanträgen beantworten Sie selbst, siehe Therapie und Versicherungsanträge.

Was Sie im Erstgespräch fragen können

  • Wie werden meine Angaben aufbewahrt, und wer hat Zugriff?
  • Wie lange werden Unterlagen aufbewahrt?
  • Wie läuft die Kommunikation per E-Mail oder Telefon, und was sollte ich dort besser nicht schreiben?
  • Welche Software wird bei Videositzungen genutzt?

Eine seriöse Praxis beantwortet solche Fragen gern. Auf der Website von Dr. Cora Titz finden Sie die Datenschutzerklärung unter Datenschutz. Im Kontaktformular bittet die Praxis ausdrücklich darum, nur das zu schreiben, was für die Terminabsprache nötig ist; Ihr Anliegen besprechen Sie persönlich.

Vertraulichkeit bei Videositzungen

Auch per Video gilt die Vertraulichkeit. Achten Sie selbst auf einen ungestörten Raum, Kopfhörer und eine stabile Verbindung. Mehr dazu im Ratgeber Psychotherapie per Video.

Vertraulichkeit im Dorf und im Wartezimmer

Im ländlichen Raum kommt eine besondere Sorge hinzu: Was, wenn mich jemand vor der Praxis sieht? Was, wenn die Therapeutin meine Nachbarin kennt? Solche Begegnungen lassen sich nicht immer ausschließen. Professionelle Behandelnde gehen damit diskret um: Sie sprechen Sie außerhalb der Praxis nicht auf die Therapie an und grüßen, wenn überhaupt, nur so, wie Sie es möchten. Sie können das im Erstgespräch auch direkt ansprechen und vereinbaren, wie Sie es halten wollen, etwa bei einer zufälligen Begegnung im Supermarkt in Dannenberg oder auf dem Wochenmarkt in Lüchow.

Unterlagen und Aufbewahrung

Behandelnde machen sich in der Regel Notizen, um den Verlauf festzuhalten. Für Heilpraktiker ergibt sich aus Berufsordnungen und dem Behandlungsvertrag eine Pflicht zur Dokumentation, für approbierte Behandelnde aus dem Patientenrechtegesetz, das eine Aufbewahrung von in der Regel zehn Jahren vorsieht. Sie haben grundsätzlich das Recht, Einsicht in Ihre Unterlagen zu nehmen; nach der Datenschutz-Grundverordnung können Sie Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen. Fragen Sie ruhig nach, wie lange die Praxis Unterlagen aufbewahrt und wie sie geschützt sind.

Wenn Sie selbst Informationen weitergeben möchten

Manchmal ist es sinnvoll, dass Ihre Hausärztin oder eine Klinik von der Begleitung weiß, etwa wenn Sie Medikamente nehmen. Das geht nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung, am besten schriftlich, und Sie können sie jederzeit widerrufen. Sie bestimmen, was weitergegeben wird und an wen.

Schweigepflicht und Angehörige

Auch wenn Angehörige die Sitzungen bezahlen oder Sie zur Praxis fahren, erfahren sie nichts über die Inhalte, es sei denn, Sie möchten das. Wenn Sie Angehörige einbeziehen möchten, sprechen Sie das offen an. Wie Angehörige selbst gut für sich sorgen können, beschreibt der Ratgeber Angehörige in der Krise unterstützen.

Vertraulichkeit beim Kontaktformular

Schreiben Sie in E-Mails und Formulare nur das Nötigste, etwa Name, Erreichbarkeit und Terminwunsch. Persönliche Einzelheiten besprechen Sie am besten im geschützten Gespräch.

Erstgespräch anfragen

Weiterlesen: Ablauf · Kontakt · Das Erstgespräch: was passiert und wie Sie sich vorbereiten · Die passende Begleitung finden: eine Checkliste · Sitzungen per Video: was gilt und was zu beachten ist · alle Ratgeber

Quellen

Verantwortlich: Dr. rer. nat. habil. Cora Titz, Dipl.-Psych., Heilpraktikerin für Psychotherapie (HeilprG) · Stand: 05.10.2026

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Haben Heilpraktiker für Psychotherapie Schweigepflicht?

Ja, im Ergebnis schon: Die Verschwiegenheit folgt aus dem Behandlungsvertrag, aus Berufsordnungen und dem Datenschutzrecht. Ausdrücklich in § 203 StGB genannt sind sie allerdings nicht.

Erfährt mein Arbeitgeber von der Therapie?

Nein, nicht ohne Ihre Einwilligung. Bei Selbstzahlern läuft auch keine Abrechnung über die Krankenkasse.

Darf meine Partnerin oder mein Partner Auskunft bekommen?

Nein, nur wenn Sie ausdrücklich einverstanden sind. Das gilt auch für andere Angehörige.